- aktive Tätigkeit
- 1. Begriff: Im Außensteuerrecht übliche Bezeichnung für bestimmte Tätigkeiten ⇡ ausländischer Tochtergesellschaften und ⇡ ausländischer Betriebsstätten. Im Gegensatz zu Tätigkeiten, bei denen eine Verlagerung ins Ausland aus rein steuerlichen Gründen erfolgt (passive Tätigkeiten), erfolgt die Standortwahl bei a.T. aus rein wirtschaftlichen Gründen (d.h. es liegen reale Tätigkeiten, nicht nur Ausübung von Rechten oder Überlassung von Vermögenswerten zugunde).- 2. Bedeutung: Wird von einem inländischen Steuerpflichtigen im Ausland eine a.T. ausgeübt, so kann zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Freistellungsmethode für Gewinne aus der ausländischen Betriebsstätte angewendet werden. Dies gilt auch, wenn es sich um ein ⇡ Niedrigsteuerland handelt. Auch bei der Gründung einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft durch einen Steuerinländer ist auf eine ⇡ Hinzurechnungsbesteuerung zu verzichten, wenn diese Gesellschaft fast nur a.T. ausführt.- Für Fälle der passiven Vornahme der p.T. im Ausland wird vorzugsweise – bei direkter Betätigung über eine Betriebsstätte – die Anrechnungsmethode oder – bei indirekter Tätigkeit über eine ausländische Tochtergesellschaft – die Hinzurechnungsbesteuerung vorgesehen.- 3. Die Abgrenzung zwischen a.T. und passiven Tätigkeiten ist in verschiedenen Rechtsnormen von Bedeutung, in den Details jedoch nicht einheitlich geregelt. Strengste und z.T. in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) am häufigsten übernommene Abgrenzung in § 8 I AStG: a) Danach sind alle Tätigkeiten passiv, die nicht ausdrücklich als aktiv anerkannt werden. Als a.T. anerkannt sind grundsätzlich uneingeschränkt anerkannt Land- und Forstwirtschaft, Produktion, Bearbeitung oder Verarbeitung von Sachen, Erzeugung von Energie, Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen sowie der Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, die für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten.- b) Nur unter erheblichen Einschränkungen als a.T. eingestuft sind dagegen Handelstätigkeit, Erbringung von Dienstleistung, Vermietung und Verpachtung, Aufnahme und darlehensweise Vergabe von Kapital.- 4. Perspektiven: Eine Überarbeitung des Katalogs der a.T. zur Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung wird diskutiert, ist jedoch umstritten. Auch europarechtlich ist die Abgrenzung zwischen a.T. und passiven Tätigkeiten umstritten.
Lexikon der Economics. 2013.